Sanktion nach SGB.II
Robert Rutkowski

Es gibt in Deutschland offiziell etwa 4Millionen Arbeitslose im Sinne der Statistik. Darüber hinaus gibt es eine gute Million Menschen die in Maßnahmen feststecken, welche die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen sollen, wo man wiederholt lernen darf, wie man sich auf Arbeit bewirbt, die es nicht gibt. Es gibt eine weitere Million Menschen die gerade vom arbeitslosen Tischler zum arbeitslosen Maurer o.ä. umschulen, es gibt eine weitere Million Arbeitsloser, derer sich die Statistik aufs Altersteil entsorgt, und es gibt einige hunderttausend Menschen, die ob des Einkommensreichtums ihres Lebenspartners kein Recht auf staatliche Unterstützung haben, wie es auch kranke Arbeitslose gibt, die natürlich nicht als arbeitslos gezählt werden dürfen.

Es gibt also 8Millionen Menschen die keine Arbeit finden, weil es keine Arbeit gibt, weil Produktivität ein Segen ist. Will heißen: Buk vor 30 Jahren ein Bäcker das Brot für 500 Leute, so tut dies heute ein Automat für 100.000 Menschen. Was also tun die heute nicht mehr gebrauchten 199 Bäcker? Dem Himmel(?) sei dank, gibt es Unterstützung für aus diesem Grund in Bedürftigkeit geratene Menschen. Zunächst Arbeitslosengeld, nach einem Jahr Arbeitslosengeld II (Alg.II). Immerhin ist sie sozial, unsere Marktwirtschaft.

Leider wird der Zustand der Superproduktivität, sowie damit einhergehender Konsequenzen geleugnet, sodass von Arbeitslosigkeit Betroffene sich rechtfertigen müssen, warum sie unter dem Existenzminimum leben wollen, warum sie nicht am unermesslichen Reichtum der Gesellschaft, den bunten Schaufenstern u.a., teilhaben wollen. Dies aber ist höhere Politik, wo ein Umdenken dringendst angeraten ist, und hier nicht Gegenstand.

Jedoch wird aufgrund dieser Politik in den Argen ein repressiver Umgang mit diesen armen Menschen gepflegt. Es gelten verschärfte Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen. Der zugestandene Betrag von 345 Euro monatlich ist hierbei aller unterste Schmerzgrenze, die geradeso ein unwürdiges Überleben sichert. Sie berücksichtigt überalterte und am Leben vorbeizielende Preistabellen für Ernährung, für Bekleidung, für Einrichtung, Bildung, Kultur und Energie.

Die verschärfte Sanktionierung ist hierbei genau reguliert, die Pflichtverletzung jedoch kann und wird willkürlich ausgelegt. In etwa neun von zehn Fällen ist sie nicht gerechtfertigt, gerade jeder dritte jedoch wagt der Behörde, dem Staat zu widersprechen.

Die Sanktionierung erfolgt zunächst in Höhe von 30%, über den Zeitraum von 3Monaten, bei einer weiteren (so ausgelegten) Pflichtverletzung innerhalb des gleichen Jahres um 60% über 3Monate, bei einer weiteren (so ausgelegten) Pflichtverletzung entfällt die Hilfe zum Überleben ganz. Im erstgenannten Fall muss der Betroffene also mit etwa 240 Euro überleben, im zweiten Fall mit etwa 140 Euro, im letztgenannten darf seine Nahrung dann gar nichts mehr Kosten.

Für die jüngeren Betroffenen (sog. U25) fällt bei wiederholter Pflichtverletzung das ALG II, Arbeitslosengeld II, vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können in diesem Fall - d.h. Ermessen der Behörde - erbracht werden, falls der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Erbringung von Sachleistungen steht im Ermessen der Behörde.

Im Ermessen ist hierbei eine nette Umschreibung für Willkür. Der Staat agiert also willkürlich im Umgang mit den Menschen die bei ihm Hilfe und Unterstützung benötigen, damit sie überleben dürfen. Die hohe Erfolgsrate bei leider zu wenigen Widersprüchen unterstreicht dies.

Anders als bei einem Mord, gilt im Sanktionsfall aber nicht die Unschuldvermutung. Tut ein Hilfebedürftiger etwas nicht –egal aus welchem Grund, wird sanktioniert und die Sanktion aufrecht erhalten bis der Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachgewiesen hat. Die Praxis zeigt sogar, dass selbst nach höchstrichterlichen Urteilen eine unrechtmäßige Sanktion aufrechterhalten wird. Wie der Sanktionierte bis dahin, und ob er bis dahin überlebt, ist der Behörde, ist dem Staat egal, selbst wenn er, der Sanktionierte, wie im Regelfall, kein Unrecht tat.

Unschuldsvermutung aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Unschuldsvermutung ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt zumindest dem Anspruch nach anerkannt.

Rechtliche Grundlagen Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“In den Ländern des Europarats wird er darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK):„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“In deutschen Recht ist eine ausdrückliche Niederlegung des Grundsatzes weder auf verfassungsrechtlicher noch einfachgesetzlicher Ebene erfolgt. Es ist jedoch anerkannt, daß die Unschuldsvermutung als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG, Art. 28 GG) gewährleistet ist. In der deutschen Rechtsprechung und Rechtsliteratur wird jedoch auch unmittelbar Art. 6 Abs. 2 MRK angewandt.

Inhalt der Unschuldsvermutung Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.Zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung sind strafrechtliche Verbote (Verfolgung Unschuldiger, falsche Verdächtigung, Verleumdung, üble Nachrede) und je nach Sachlage verschiedene zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung, Unterlassung) vorgesehen.Die Vermutung der Unschuld endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.Inwieweit die Unschuldsvermutung über das Strafverfahren hinaus auch eine Austrahlungswirkung hat, z. B. für die Medien, die über ein Strafverfahren berichten, ist in den Einzelheiten streitig und wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt.Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.

Diese Denke wird hierbei über diverse Boulevardblätter und auch Volksvertreter wie etwa Müntefering (SPD) manifestiert. „Wer nicht arbeitet, braucht auch nicht essen“

Findet also ein Mensch keine Arbeit, weil es keine Arbeit gibt, weil Produktivität ein Segen ist, so sieht er sich der Willkür des Staates ausgesetzt, ob er sein Dasein mit 345 Euro fristen, ob er überleben darf.

Mag ein Menschenfeind hiermit übereinstimmen, so kann ich dies nicht. Im Regelfall ist die Sanktion über dies ungerechtfertigt und verstößt somit sowohl gegen das deutsche Rechtsstaatsprinzip, als auch gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Der erste Punkt gegen den ich klagen möchte, um dieses Unrecht abzuschalten.

Es mag wohl Situationen geben, in denen der gesunde Menschenverstand sagt: Recht so. Jedoch kommt hier ein Zweites hinzu.

Wie soll sich der Mitbewohner verhalten? Sei es Familie, Ehepartner, Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft), oder auch nur Mitbewohner? Soll er den Freund oder das Familienmitglied hungern lassen? Oder soll er einfach den Stromanteil des Mitbewohners in diesem Monat nicht bezahlen, auf das ihm E.ON (...) das Licht ausschaltet? Was geschieht mit dem Mietvertrag in dem Fall, wenn die KDU gekürzt oder gestrichen wird? Was geschieht in der Zeit, wo die Behörde prüft, ob es in ihrem Ermessen läge, doch zu zahlen, wenn... ?

Die Sanktionspraxis ist meines Erachtens ein klarer Fall von Sippenhaft, obgleich Mitbetroffene nicht einmal zur Sippe gehören müssen, es genügt in der selben WG zu leben.

Auch zu Sippenhaft lässt sich Wikipedia ein. Im englischen liest sich dies so:

Sippenhaft From Wikipedia, the free encyclopedia

Sippenhaft or Sippenhaftung (English: "kin liability") was a legal practice in Nazi Germany whereby relatives of those accused of crimes against the state were held to be equally responsible and were arrested and sometimes executed. Many people who had not committed any crimes were arrested and punished under Sippenhaft laws introduced following the failed July 20 plot to assassinate Adolf Hitler in July 1944. A law of February 1945 also threatened death to the relatives of military commanders who showed what Hitler regarded as cowardice or defeatism in the face of the enemy.

Im Deutschen ist man natürlich bemüht das Augenmerk von Deutschland abzulenken. Ebenfalls wird dort auf die Schweiz, Japan, natürlich die DDR und andere hingewiesen, dennoch liest man auch dort von totalitären Regierungen, wo Familienmitglieder bestraft werden, weil ein Mitglied (angeblich) etwas tat oder hier nicht tat. Bei einer Wohngemeinschaft trifft dies sogar auf einen absolut Unbeteiligten zu, zu dem man vielleicht ein freundschaftliches Verhältnis unterhält.

In späterer Zeit bekam die Bezeichnung eine neue Bedeutung: Gemeint war nunmehr die Bestrafung eines Menschen (Verwandten, Ehepartners) für die Straftat eines anderen "Sippenangehörigen". Diese Art der Haftung wurde in totalitären Herrschaftssystemen wie zum Beispiel während der Zeit des Nationalsozialismus als Terrormaßnahme gegen politische Gegner (und deren Familien) angewandt.

Wikipedia entlarvt die Sippenhaft selbst im Deutschen als Terrormaßnahme beispielsweise während der Zeit des Nationalsozialismus´.

Nicht ganz unähnlich ist dem die Kollektivstrafe oder auch Kollektivhaftung. Mehrere werden also zur Verantwortung gezogen, weil einer (wieder angeblich) etwas unternommen oder unterlassen hat. Und auch hier wird man in der freien Enzyklopädie fündig:

Kollektivhaftungaus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Kollektivhaftung ist die rechtliche Verantwortung einer Gruppe für Handlungen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder. Sie widerspricht der aufgeklärten Grundhaltung europäischer Kulturtradition, wonach jeder für seine Taten eine individuelle Verantwortung trägt.

Selbstverständlich kann man dies ethisch-philosophisch, oder gerne auch christlich-nächstenliebend betrachten und kommt folglich zu dem Schluss, dass es so etwas nicht geben darf,

Kollektivhaftung aus ethisch-philosophischer Sicht

Die ethische Frage hinter der Kollektivhaftung ist grundsätzlich die, ob überhaupt eine Person die Verantwortung für das Handeln einer anderen Person übernehmen kann, da ein solcher Denkansatz mit dem Prinzip der Selbstverantwortung allen menschlichen Handelns und den Ideen der Willensfreiheit in Konflikt gerät. Mit der Frage, ob Kollektivhaftung vorliege, wird an einen Gegenstand des Rechts ein philosophisch-ethischer Maßstab angelegt.Ausgangspunkt der Überprüfung ist, dass eine Person als menschliches Subjekt durch ihr willentliches Tun eine Kausalkette neu in Gang setzt, für die es direkt verantwortlich zeichnet. Ein ethisch problematisierbarer Fall von Kollektivhaftung liegt immer dann vor, wenn eine Person für einen Schaden mithaften soll, den eine andere Person durch ihr Handeln kausal verursacht hat, wobei künstlich ein Haftungskollektiv hergestellt wird.

Aber auch juristisch, wie rechtstaatlich kommt man zu dem Ergebnis, dass die Sanktionierung, so wie derzeit praktiziert sofort unterbunden gehört.

Kollektivhaftung aus juristischer Sicht

Da durch die Kollektivhaftung im Ergebnis die Haftung eines Menschen - sei es zivilrechtlich im Sinne einer Regresspflicht, sei es strafrechtlich in dem Sinne, dass eine Bestrafung des Kollektivangehörigen an Stelle des eigentlichen, möglicherweise entflohenen Täters - für fremde Schuld und ohne eigene Verantwortlichkeit erreicht wird, ist sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.(...)

Ich sehe die Sanktion als solche und die Art und Weise ihrer Anwendung höchst problematisch, zumal wenigstens Teile der Gesetzgebung, wie auch deren Begründung seitens der Politik die Menschen, die keine Arbeit finden, weil es keine Arbeit gibt, weil Produktivität ein Segen ist, mit einem Stigma belegt, und wie jüngste Umfragen ergeben, die Menschen sogar zum Hass gegen diese armen Menschen aufstachelt. Ich habe Angst, arbeitslos zu werden, weil ich sehe, wie der Staat und Institutionen, sowie im Resultat die Gesellschaft mit den Arbeitslosen verfährt.

Aber ganz ohne auf eventuell auffallende Assoziationen zu totalitären Staatsformen einzugehen, möchte ich hierbei den Umstand unterbunden wissen, dass selbst in dem seltenen Fall gerechtfertigter Sanktionierung unbeteiligte Dritte, sei es Familie oder Mitbewohner, ebenfalls die Folgen der Strafe zu spüren bekommen.

Wie kann es sein, dass eine Behörde teils sogar restriktiv über das Einkommen Dritter bestimmt, bzw. darauf zugreift? Denn weder darf ich als Mensch einen Mitbewohner/Familienmitglied hungern lassen, noch kann ich den Stromabschlagsanteil unbezahlt lassen, bzw. u.U. Teile der Miete nicht zahlen.

Diese Praxis bedroht gänzlich Unbeteiligte in ihrer Existenz, bzw. bestiehlt sie wenigstens in ihrer Freiheit und in der Freiheit über das eigene Einkommen frei zu verfügen.

Unter dem Aspekt, dass der größere Teil der Sanktionen ungerechtfertigt ausgesprochen und vollzogen wird, rückt dann der Begriff totalitär doch wieder in das Zentrum meiner Sorge. Was in Jesus´ Namen geschieht hier und heute in der BRD?